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Das Recht auf Notwehr - In unserer Verfassung wird jedem dieses Recht zugesprochen


§ 3 Notwehr

(1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren.

Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, dass dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist. Auszug aus dem östereichischen Strafgesetzbuch

In der Praxis

So viel zum Gesetzestext. Aber was bedeutet dieser nun in der Praxis:

Die erste Voraussetzung dass Notwehr gegeben ist, ist, dass der Angriff rechtswidrig geschieht. Rechtswidrig ist der Angriff dann, wenn er sich gegen Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen richtet.

Wenn dieser Angriff also rechtswidrig stattfindet und - das ist ein weiterer Punkt, der zu beachten ist - gegenwärtig oder unmittelbar geschieht, hat jeder Mensch das Recht sich selbst oder Dritte zu verteidigen.
Gehen wir auf die Formulierung „gegenwärtig oder unmittelbar“ etwas näher ein. Sie bedeutet, dass eine Gefahrensituation kurz bevor steht oder unmittelbar stattfindet. Sofern sich ein rechtswidriger Angriff abzeichnet, muss dieser nicht erst abgewartet werden um sich dagegen zu verteidigen. Unmittelbar ist sicherlich ein dehnbarer Begriff, aber auf keinen Fall bedeutet dies, im nachhinein zB Tage später am Täter Rache zu üben. Ein Beispiel: Herrn Huber wird im Gedränge der U-Bahn die Aktentasche gestohlen. Der Beraubte wurde völlig überrascht, konnte sich nicht zur Wehr setzen, da die ganze Aktion viel zu schnell ablief. Jedoch konnte sich Herr Huber das Gesicht des Diebes einprägen. Durch Zufall trifft Herr Huber am nächsten Morgen den Übeltäter. Unüberlegt greift er sich den Dieb, wirft ihn zu Boden und traktiert ihn mit seinen Füßen ehe ihm Passanten Einhalt gebieten. Diese Aktion hat nichts mehr mit Notwehr zu tun.

1) Herr Huber hat sich gegen den rechtswidrigen Angriff (der in diesem Fall gegen seinen Besitz gerichtet war) nicht unmittelbar oder gegenwärtig zur Wehr gesetzt, sondern erst am nächsten Tag (das ist keine Notwehr mehr!).

2) Auch die Schwere der Abwehr (einen Taschendieb mit Füßen zu treten) von Herrn Huber überschreitet klar die Notwehr die in diesem Fall angebracht und sinnvoll gewesen wäre.

Die Notwehr oder das Recht sich in einer Gefahrensituation zu verteidigen bedeutet also nicht einen Freibrief den Angreifer niederzustrecken.

Oberstes Ziel in der Notwehr darf immer nur sein, den Angriff abzuwehren. Die Abwehr muss immer im Verhältnis zum Angriff stehen. ZB Taschendieb: Die Tatsache, dass jemand die Aktentasche von Herrn Huber (dieser hätte besser die Polizei verständigt und sich dadurch nicht selber unnötig in Gefahr gebracht) gestohlen hat, bedeutet für ihn nur einen geringen Nachteil (unabhängig vom Inhalt) und berechtigt auf keinen Fall, dem Rechtsbrecher schwerere Verletzungen zuzufügen oder töten.


Jedoch kann es Situationen geben, in denen es unumgänglich ist die Abwehr so einzusetzen, dass der Angreifer für einen gewissen Zeitraum kampfunfähig ist oder ihn (in Extremsituationen) zu töten.

Welche Situation kann rechtfertigen einen anderen Menschen zu töten?

Es gibt Extremsituationen in denen man das eigene Leben gegen das Leben des anderen abwiegen muss. Es sind dies Situationen, in denen das eigenes Leben oder das Leben eines Dritten bedroht wird und aus denen es keine andere Möglichkeit mehr gibt sich oder einen anderen zu retten als den rechtswidrigen Angreifer zu töten.

Anne K. muss um von der Schule heimzukommen mit dem Fahrrad ein Stück auf einer Landstrasse, die durch einen Wald verläuft, fahren. Sie hat dabei immer ein ungutes Gefühl, jedoch wäre ein Umweg aus zeitlichen Gründen nicht vorstellbar. Am 27. Mai bemerkt sie auf der Heimfahrt ein Auto am Straßenrand mitten in diesem Waldstück. Die Tür öffnet im gleichen Moment als Anne kurz vor dem Auto ist. Ein mittelgroßer, gepflegter Mann um die 40 steigt aus und spricht Anne direkt aber höflich an. Anne bleibt trotz ihrer intuitiven Zweifel aus Höflichkeit und Hilfsbereitschaft stehen. Was jetzt kommt, wird für Anne zur Tortur. Sie wird geschlagen, gefesselt, ins Auto gezerrt, abseits der Straße auf einem Waldweg das erste mal vergewaltigt, ein weiteres Mal vergewaltigt - Anne steht unter Schock, sie kann sich nicht wehren - bis der Täter von ihr abläst. Stunden vergehen - es dämmert bereits - ihr Peiniger schneidet ihr die Fesseln durch (er ist sich zu sicher und weiß, dass Anne sich auch das dritte Mal nicht zur Wehr setzen wird) und legt das Messer zur Seite. In diesem Augenblick ein schneller Griff (geistesgegenwärtig), ein kurzer Stich, ein weiterer Stich direkt in den Hals des Täters - der tot umfällt.

Für Anne K. gab es nur einen Ausweg, nämlich den Angreifer zu töten. Eine Flucht wäre aussichtslos gewesen. Hilfe von Dritten konnte sie im Wald nicht erwarten. Eine Verteidigung gegen den Täter vor der Vergewaltigung war schon auf Grund der Tatsache, dass Anne unter Schock stand, nicht möglich.

Der einzige Ausweg: Um diese Qualen abzuwenden und ihr Leben zu retten griff sie in einem günstigen Augenblick zum Messer und rettete dadurch ihr Leben.

Es setzt nicht unbedingt eine Vergewaltigung voraus um in der Verteidigung so weit zu gehen den Agressor auszuschalten. Es kommt immer auf die Situation an. In manchen Extremsituationen kann dieser Schritt gerechtfertigt sein.

Notwehrüberschreitung

(2) Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist. Auszug aus dem östereichischen Strafgesetzbuch

Also: Selbstverteidigung bedeutet in erster Linie unseren Verstand einsetzen.

Oberstes Ziel

in der Notwehr darf immer nur sein, den Angriff abzuwehren


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